Umwidmung RZ in Technikraum: Was ist zu beachten?
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SWOT-Analyse zur Umwidmung eines Rechenzentrums in einen IT‑Technikraum
Die Umwidmung eines bestehenden Rechenzentrums (RZ) zu einem IT‑Technikraum ist in der Praxis weniger eine „Verkleinerung“ als eine Nutzungsänderung mit neuen Gefährdungs- und Nachweispflichten. Bauordnungsrechtlich ist eine Nutzungsänderung grundsätzlich baugenehmigungspflichtig; Ausnahmen sind eng begrenzt. Brandschutztechnisch sind die größten Hebel und Risiken in der Löschanlage (CO₂/Inertgas) und der Schnittstelle zur Feuerwehr: CO₂‑Löschanlagen erfordern wegen potenziell lebensgefährlicher Konzentrationen besondere Schutzmaßnahmen (u. a. Alarmierung/Verzögerung, Evakuierbarkeit, Zutrittsverhinderung nach Flutung). Zudem können in angrenzenden Bereichen („Sekundärraum“) personenschutzrelevante CO₂‑Konzentrationen auftreten; solche Bereiche müssen ggf. in Alarmierung/Evakuierung einbezogen werden. Versicherungs- und VdS‑seitig ist zentral: Wenn Änderungen vorgenommen werden, die die Wirksamkeit einer Feuerlöschanlage nachteilig beeinflussen (z. B. Brandgefahr, Raumabschluss, Lüftung), muss der Versicherer informiert und die Anlage angepasst werden. Ist eine Feuerlöschanlage länger als 24 h außer Betrieb, sind Versicherer und ggf. weitere Stellen zu benachrichtigen und der Brandschutz ist interimistisch anders sicherzustellen. Organisatorisch ist ein Change-/Decommissioning‑Prozess mit dokumentierter Gefährdungsbeurteilung zwingend. Nur so lassen sich Haftungs-, Compliance- und Versicherungsrisiken kontrollieren. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt vor der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung; VdS‑Regelwerke binden dies explizit an Betreiberpflichten bei CO₂‑Anlagen.
Energetisch und ökologisch ist das Zielbild: last‑ und flächenadäquate Infrastruktur. Rechenzentren verursachen Umweltwirkungen insbesondere durch Stromverbrauch, Ressourcenverbrauch der IT sowie klimaschädliche Emissionen u. a. aus Kältemitteln/Schaltanlagen; eine Überdimensionierung bei geringer IT‑Last verschlechtert Effizienzkennzahlen und erhöht unnötig Energie- und CO₂‑Fußabdruck. Regulatorisch kann die Umwidmung auch die energierechtliche Einstufung beeinflussen: Für RZ bestehen Melde- und Managementpflichten ab bestimmten Anschlussleistungen; für kleinere RZ (< 300 kW nicht redundante Nennanschlussleistung) bestehen laut UBA‑Auswertung keine Meldepflichten, während ab 300–500 kW Fristen und Pflichten greifen.
Ausgangslage, Annahmen und offene Punkte
- Annahmen und offene Punkte
- Rechtliche und normative Rahmenbedingungen
- Arbeitsschutz: ArbStättV und ASR im Technikraum‑Betrieb
- Betriebssicherheit: BetrSichV, Gefährdungsbeurteilung und Druckgasbehälter
- Versicherungsfolgen: VVG, VdS‑Obliegenheiten und Meldepflichten
- Risiko- und Geschäftsimpact-Analyse
- SWOT-Analyse
- Brandschutz und Löschanlage: Stilllegen, umrüsten oder belassen
- Vergleichstabelle der Löschoptionen
- Organisatorische Maßnahmen, Projektplan und Abnahme
- Projektplan mit Meilensteinen
- Kosten-/Nutzen- und CO₂-Emissionseffekte
- Entscheidungsdiagramm zur CO₂‑Anlage
offene Punkte
Standort: Deutschland; Industrieunternehmen; Bestandsgebäude eines bisherigen RZ im Werksumfeld; Cloud‑Migration „weitgehend abgeschlossen“.
Rest‑On‑Prem‑IT: „kleiner“ Bestand (z. B. Netzwerkcore/Firewalls, Identity/Directory‑Services, OT‑/Edge‑Systeme, Monitoring, ggf. Jump‑Hosts/Backup‑Deponie).
Bestehende anlagentechnische Infrastruktur: USV/Netzersatz, Kälte/Climate, Sensorik, Brandmelde-/Löschsteuerung, mindestens eine stationäre Löschanlage (CO₂ oder Inertgas) sowie bauliche Abtrennung.
Ziel: Umwidmung zu einem Technikraum für IT‑Server/Netzkomponenten (nicht mehr „unternehmenskritisches RZ“ im bisherigen Umfang), mit reduzierter Last, reduzierter Flächennutzung und ggf. reduzierten Redundanzen.
Strategische Einflussfaktoren für Schutz- und Betriebskonzepte
Kritikalität der verbleibenden Services (RTO/RPO, Produktionsabhängigkeit, Single‑Points‑of‑Failure im Werk).
Personenbelegung (regelmäßiger Aufenthalt vs. Zutritt nur für Instandhaltung) und bauliche Lage (z. B. Keller, angrenzende Räume, Druckentlastungswege).
Versicherungsvertragliche Schutzauflagen (z. B. VdS‑Anerkennung, Löschanlage als Obliegenheit, Meldeprozesse).
Bauordnungsrechtliche Einordnung des Gebäudes (Gebäudeklasse, Sonderbau‑Relevanz, bestehender Brandschutznachweis) und Feuerwehr‑Anforderungen (z. B. Feuerwehrpläne, Aufschaltung BMA).
Anschlussleistung/energierechtliche Einstufung im Sinne EnEfG‑Pflichten (Register, Veröffentlichung, Managementsysteme).
Bauordnungsrecht und Genehmigungsmanagement
Eine Nutzungsänderung ist bauordnungsrechtlich grundsätzlich genehmigungspflichtig: Die Musterbauordnung sieht für Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen eine Baugenehmigung vor, soweit keine spezifischen Ausnahmen greifen.
Die Ausnahme der verfahrensfreien Nutzungsänderung ist eng: Sie kommt nur in Betracht, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich‑rechtlichen Anforderungen in Betracht kommen und die Errichtung/Änderung verfahrensfrei wäre.
Praktisch bedeutet das: Die Umwidmung ist frühzeitig mit Bauaufsicht/Brandschutzprüfung zu synchronisieren, weil sich z. B. Brandlasten, Sicherheitsstrom, Wartungs-/Prüfpflichten oder Rettungsweg‑Nutzungen ändern können.
Leitungsanlagen, Abschottungen und Funktionserhalt
Bei Technikräumen (Server/Netz) entstehen typischerweise viele Leitungsdurchführungen (Strom, Daten, Kälte, ggf. Lösch‑/Sensorleitungen). Die Muster‑Leitungsanlagen‑Richtlinie (MLAR) adressiert genau diese Schnittstelle: Sie gilt u. a. für Leitungsanlagen in Rettungswegen, für Leitungsführung durch raumabschließende Bauteile sowie für Funktionserhalt elektrischer Leitungsanlagen im Brandfall.
Für Durchführungen durch Bauteile mit vorgeschriebener Feuerwiderstandsfähigkeit verlangt die MLAR entweder ausreichend lange Verhinderung der Brandausbreitung oder geeignete Vorkehrungen (z. B. Abschottungen/Installationsschächte mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit).
Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen ist zudem Funktionserhalt zu gewährleisten; Wechselwirkungen mit anderen Anlagen sind mitzudenken.
Für die Umwidmung heißt das: Sobald Umbaumaßnahmen (Rückbau Doppelboden, neue Kabeltrassen, neue Klimaverrohrung) stattfinden, muss die Abschottungs‑ und Funktionserhaltslogik „mitziehen“, sonst drohen Abweichungen vom genehmigten Brandschutzkonzept und Abnahmeprobleme.
Prüfpflichten und Nachweisführung brandschutztechnischer Anlagen
Für technische Anlagen im bauordnungsrechtlichen Kontext sind Prüfungen systematisch eingebettet: Die veröffentlichten Muster‑Prüfgrundsätze (DIBt) betonen als Prüfzieldimension „Wirksamkeit und Betriebssicherheit“ sowie die Pflicht, einschlägige Vorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik zu berücksichtigen; Bauherr/Betreiber müssen prüfrelevante Unterlagen (u. a. Baugenehmigung/Brandschutznachweis, Pläne/Schemata, Bemessungen, Alarmierungs-/Evakuierungspläne) bereitstellen.
Damit wird die Umwidmung zu einem Dokumentationsprojekt: „Technik raus“ oder „Technik runterfahren“ ohne aktualisierte Unterlagen führt erfahrungsgemäß zu Lücken bei Prüfsachverständigen‑Abnahmen (insbesondere bei BMA/Ersatzstrom/Löschanlagen‑Schnittstellen).
ArbStättV und ASR im Technikraum‑Betrieb
Die ASR A2.2 beschreibt zusätzliche Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung, z. B. Brandmeldeanlagen zur frühzeitigen Erkennung, höhere Anzahl/Verteilung von Feuerlöschern; sie ordnet ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen als zusätzliche Maßnahmen ein, insbesondere wenn Brandbekämpfung mit Handlöschern wegen Eigengefährdung nicht möglich ist oder Bereiche nicht zugänglich sind.
Die DGUV betont, dass ein Flucht- und Rettungsplan aufzustellen ist, wenn Lage/Ausdehnung/Art der Nutzung dies erfordern; er ist zu veröffentlichen und Evakuierungen sind zu üben.
Für die Umwidmung heißt das: Wenn ein bisher streng kontrolliertes RZ (mit eingeschränktem Zutritt) künftig z. B. als allgemeiner Technikraum mit mehr Gewerken genutzt wird, steigen arbeitsorganisatorische Anforderungen (Unterweisung, Zugangsregeln, Notfallorganisation) typischerweise an – auch wenn die reine IT‑Last sinkt.
BetrSichV, Gefährdungsbeurteilung und Druckgasbehälter
Die BetrSichV verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung von Arbeitsmitteln.
Für CO₂‑Feuerlöschanlagen ist dieser Zusammenhang praxisrelevant: Das VdS‑Regelwerk macht Betreiberpflichten u. a. an einer Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV und einem schriftlich festzuhaltenden Gesamtkonzept fest.
Zusätzlich sind Druckgasbehälter (z. B. Löschgasflaschen) ein eigener Compliance‑Strang: VdS‑Hinweise zu wiederkehrenden Prüfungen verweisen auf BetrSichV‑Prüffristen und nennen eine 10‑Jahres‑Prüffrist für Druckgasbehälter in Feuerlöschanlagen.
Für Stilllegung/Umrüstung bedeutet das: „Nicht mehr nutzen“ ist nicht gleich „nicht mehr verantwortlich“ – solange Druckgasbehälter betrieben/bereitgehalten werden, bleiben Prüf‑ und Sicherungspflichten bestehen.
Elektrische Sicherheit: DGUV, VDE‑Bezug und Prüfregime
Die DGUV Vorschrift 3 (Durchführungsanweisungen) konkretisiert Prüffristen: Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind typischerweise alle 4 Jahre zu prüfen; in „Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 Gruppe 700) wird u. a. eine jährliche Prüffrist genannt.
Bei Umwidmung ist das wichtig, weil sich die Einstufung eines Raumes (und damit das Prüfregime) ändern kann – z. B. wenn künftig andere Umgebungsbedingungen herrschen (Staub, Feuchte, mehrere Gewerke, veränderte Zugänglichkeit/Belegung).
Feuerwehrschnittstelle: Pläne, Abstimmung, Aktualisierungspflichten
Feuerwehranforderungen sind lokal, aber typischerweise standardorientiert. Als Beispiel zeigt das Merkblatt der Feuerwehr Hamburg: Feuerwehrpläne nach DIN 14095 werden für besondere bauliche Anlagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gefordert; sie sind zur Abstimmung einzureichen und im Objekt bereitzuhalten; nach Nutzungsänderungen/baulichen Änderungen/Änderungen brandschutztechnischer Einrichtungen sind Feuerwehrpläne zu aktualisieren.
Für das Projekt heißt das: Spätestens mit Eingriffen in Löschtechnik, Brandabschnitte, Energieversorgung oder Zugangssicherung wird die Feuerwehrschnittstelle berührt – und damit das Risiko „Abnahme scheitert / Aufschaltung ruht / Einsatzinformation unvollständig“ erhöht.
VVG, VdS‑Obliegenheiten und Meldepflichten
Versicherungsvertragsrechtlich ist jede wesentliche Risikoveränderung sensibel: Nach § 23 VVG darf ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vorgenommen werden; erkannte Gefahrerhöhungen sind anzuzeigen.
Bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Gefahrerhöhung drohen Rechtsfolgen bis zur Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung (abhängig u. a. von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit).
VdS‑Regelwerke operationalisieren diese Logik praxisnah: Bei nachteiligen Änderungen an der Wirksamkeit einer Feuerlöschanlage ist der Versicherer zu unterrichten; bei Außerbetriebsetzung > 24 h sind Versicherer und ggf. weitere Stellen zu benachrichtigen, und interimistisch ist ein anderer Brandschutz sicherzustellen.
Die Umwidmung ist damit auch ein Versicherungsprojekt: Ohne frühzeitige Abstimmung riskieren Unternehmen Prämienanpassungen, Auflagen, Obliegenheitsverletzungen oder Deckungslücken.
Security & Compliance: ISO 27001/27002 und Datenschutz
Auch wenn „alles in die Cloud“ wandert, verbleibt im Technikraum regelmäßig Infrastruktur, die Verfügbarkeit und Zugangskontrolle zum gesamten Unternehmen prägt (Netzwerk, Authentisierung, OT‑Gateway, Monitoring). Datenschutzrechtlich verlangt die DSGVO technisch‑organisatorische Maßnahmen, die ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten, einschließlich der Fähigkeit, Vertraulichkeit/Integrität/Verfügbarkeit/Belastbarkeit dauerhaft sicherzustellen und bei physischen/technischen Zwischenfällen rasch wiederherzustellen.
ISO‑basiert sind physische Sicherheitskontrollen (z. B. Perimeterschutz, kontrollierter Zutritt, Schutz vor Umweltgefahren, klare‑Desk/clear‑Screen etc.) Bestandteil gängiger ISMS‑Kontrollrahmen.
Ausgangsrisiko vor Umwidmung
Ein klassisches industrielles On‑Prem‑RZ ist typischerweise für hohe Verfügbarkeit, niedrige Ausfallwahrscheinlichkeit und schnelle Wiederherstellung gebaut – oft mit hoher Redundanz in Strom/Kälte, strikter Zutrittskontrolle und stationärer Löschtechnik. Der Business‑Impact eines Ereignisses ist hoch (Produktionsstillstand, Lieferketteneffekte, Compliance‑Vorfall), aber die Eintrittswahrscheinlichkeit ist aufgrund der Schutzmaßnahmen vergleichsweise niedrig.
Mit Cloud‑Migration verändert sich das Gefüge: Der lokale „Compute‑Anteil“ sinkt, doch die Abhängigkeit von lokaler Konnektivität, Security‑Gateways und OT‑Brücken steigt häufig; damit wird der Technikraum zum „Nervenpunkt“ der Cloud‑Nutzung (Single‑Point: WAN, Firewall‑Cluster, Identity‑Sync, Zero‑Trust‑Edge).
Veränderungsrisiko während Decommissioning
Lebenssicherheitsrisiko: Bei CO₂‑Anlagen ist die zur Löschwirkung erforderliche CO₂‑Konzentration für Personen gefährlich; es müssen Schutzmaßnahmen zur Evakuierung, Zutrittsverhinderung nach Flutung und schnelle Rettung vorgesehen werden. Bereits die Planung muss den Personenschutz in personengefährdeten Bereichen über Alarmierung und Verzögerung adressieren.
Sekundärraumeffekte: CO₂ kann über Druckentlastung/Leckagen in angrenzende Bereiche gelangen; dort können personenschutzrelevante Konzentrationen auftreten. Solche Sekundärräume sind ggf. in Alarmierung/Evakuierung einzuschließen.
Betriebs- und Versicherungsrisiko: Wird die Feuerlöschanlage außer Betrieb gesetzt, fordert VdS bei > 24 h die Benachrichtigung des Versicherers (und ggf. weiterer Stellen) sowie alternative Brandschutzmaßnahmen.
Compliance-Risiko Druckgas: Auch bei „Stilllegung“ bleiben Prüf-/Sicherheitsregime für Druckgasbehälter relevant, solange Flaschen vor Ort/bereitgehalten werden; VdS verweist auf 10‑Jahres‑Prüffristen aus der BetrSichV.
Zielrisiko nach Umwidmung: typischer Sollzustand
Geringere Brandlast im Raum (weniger Racks, weniger Verkabelung, weniger Batteriemasse), jedoch weiterhin hoher Wert pro Rack (Netzwerk/Security/OT).
Geringere Energie- und Kältebedarfe, allerdings Risiko steigender relativer Verluste, wenn überdimensionierte Anlagen weiterlaufen (schlechte Teillast‑Effizienz).
Höhere organisatorische Durchmischung (mehr Gewerke, mehr Zutritte), was physische Security‑Risiken erhöhen kann, wenn Zutrittskonzepte „aufgeweicht“ werden.
Kernaussage der Business‑Impact‑Bewertung
Der verbleibende On‑Prem‑Scope ist klar abgegrenzt und sein Ausfall ist beherrschbar (RTO/RPO/Workarounds).
Die Brandschutz- und Versicherungsposition wird nicht verschlechtert oder wird bewusst neu verhandelt (mit dokumentierten Kompensationsmaßnahmen).
Die technische Infrastruktur wird lastadäquat skaliert, sodass Energie, Instandhaltung und Prüfaufwände tatsächlich sinken – ohne neue Single‑Points zu schaffen.
Analyse
| Stärke | Schwäche |
|---|---|
| Bestehende bauliche Abtrennung, etablierte Strom-/Kälte‑Infrastruktur und | Overengineering/Teillastbetrieb: Große USV/Kälteanlagen können im kleinen |
| Sicherheitsorganisation sind ein „Startvorteil“ (Umbau statt Neubau). | Technikraum ineffizient und wartungsintensiv bleiben. |
| Vorhandene Lösch‑/Detektionstechnik ermöglicht hohe Schadensbegrenzung – wenn sie korrekt angepasst/abgenommen wird. | CO₂‑Altanlage ist ein Sicherheits- und Haftungsrisiko, wenn Personenschutz/Alarmierung und Sekundärraum‑Effekte nicht beherrscht sind. |
| Hohe physische Security ist oft bereits implementiert (Zutrittskontrolle, Protokollierung), was ISO‑/DSGVO‑Anforderungen stützt. | „Cloud‑Bias“: Risiko, den Technikraum zu unterschätzen (Netzwerk/OT‑Edge als kritische Abhängigkeit). |
| Dokumentations- und Prüfprozesse existieren meist (Betriebsbuch, Prüfsachverständigen‑Logik). | Umbauphase erzeugt temporäre Risiken (Löschanlage außer Betrieb, Provisorien), die versicherungstechnisch heikel sind. |
| Chance | Risiko |
|---|---|
| Kostensenkung (Energie, Wartung, Ersatzteile) und geringerer CO₂‑Fußabdruck durch lastadäquate Reduktion von IT/Kälte; Rechenzentren‑Umweltwirkungen hängen stark am Stromverbrauch und Kältemitteln. | Versicherungsdeckungsrisiko bei Obliegenheitsverletzung/Gefahrerhöhung ohne Abstimmung; VVG setzt hierfür klare Grenzen. |
| Regulatorische Entlastung möglich, wenn RZ‑Pflichten (z. B. Melde-/Managementpflichten ab Anschlussleistung) durch Downsizing entfallen oder sich reduzieren. | Bauordnungsrechtliche/feuerwehrseitige Abnahme scheitert, wenn Nutzungsänderung, Abschottung/Funktionserhalt oder Feuerwehrpläne nicht konsistent aktualisiert sind. |
| Flächenreallokation: frei werdende RZ‑Zonen können für Technik/Produktion/Logistik genutzt werden (bei sauberem Brandschutzkonzept). | Informationssicherheitsrisiken durch höhere Zutrittsfrequenz/mehr Dienstleister im Raum; DSGVO fordert risikoadäquate TOM inkl. Verfügbarkeit und Wiederherstellung. |
| Modernisierungsschub: Umrüstung auf zeitgemäße Lösch- und Detektionsstrategie (z. B. Inertgas/Wassernebel) mit besserer Personensicherheit. | „Hidden technical debt“: Alte USV‑Batterien, Kälteanlagen und Druckgasbehälter bleiben prüf-/wartungspflichtig, obwohl Nutzen sinkt. |
Löschoptionen
| Option | Vorteile | Nachteile/Risiken | Kostenrahmen (grob) | Einfluss auf IT‑Equipment | Prüf-/Pflichtprofil (Auszug) |
|---|---|---|---|---|---|
| CO₂‑Anlage belassen (ggf. reduziert) | Sehr schnelle Löschwirkung in geschlossenen Bereichen; keine Löschwasserschäden. | Personengefährdend: CO₂‑Konzentration für Löschwirkung gefährlich; erfordert Alarmierung/Verzögerung, Evakuierung, Zutrittsverhinderung nach Flutung. Sekundärräume können gefährliche Konzentrationen erreichen. | CAPEX niedrig (Bestand), aber OPEX/Compliance bleibt hoch (Wartung/Prüfung, Betriebsbuch, Übungen). | Keine Rückstände, aber Risiko durch Fehl-/Teilflutung: Betriebsmittelansteuerungen, Lüftungsabschaltung etc. | VdS fordert u. a. Betriebsbuch, jährliche Instandhaltung; Außerbetrieb >24 h meldepflichtig; Änderungen mit Einfluss auf Wirksamkeit → Versicherer informieren. Druckgasbehälter: 10‑Jahres‑Prüffrist (VdS‑Hinweis auf BetrSichV). |
| Umrüstung auf Inertgas (Stickstoff/Argon) | Inertgase sind häufig „IT‑verträgliche“ Gaslöschoption (keine Rückstände); Mindestanforderungen, Alarmorganisation und Detektion sind definiert. | Sauerstoffverdrängung bleibt: Personenschutz/Alarmierung/Evakuierung erforderlich; bauliche Anforderungen (Dichtheit/Druckentlastung) bleiben. | CAPEX mittel bis hoch (Engineering, Behälter, Rohrnetz, Anpassungen); OPEX mittel (Prüfungen/Wartung). | IT‑Equipment typischerweise gut kompatibel; keine wasserbedingten Sekundärschäden. | VdS 2380: automatische und manuelle Auslösung; effektive Alarmorganisation; VdS‑anerkannte Errichter/Komponenten. |
| Sprinkler (Nass-/Trockenanlage) | Großflächiger Gebäudeschutz; etabliert, vielfach versicherungsseitig honoriert (potenziell Prämieneffekte, je nach Police). | Wasserschäden an IT möglich; Wiederanlauf/Recovery kann länger dauern, wenn Wasser in Racks/Kabeltrassen eindringt. | CAPEX mittel (stark abhängig von Bestand/Wasserversorgung); OPEX mittel (regelmäßige Inspektionen/Wartung). | Hohe potenzielle Geräteschäden durch Wasser; aber Brand wird häufig gut begrenzt. | Je nach Bau-/Versicherungsauflage: Prüf- und Wartungsregime; bei Änderungen/Stillstand sind Abstimmungen üblich. Grundlogik „prüfpflichtige Anlagen“ folgt bauordnungsrechtlichen Prüfgrundsätzen. |
| Wassernebel (Hoch-/Niederdruck) | Geringerer Wasserverbrauch als klassische Sprinkler wird häufig als Vorteil genannt; potenziell weniger Sekundärschäden. (Herstellerangaben variieren.) | Systemauslegung anspruchsvoll; je nach System/Schutzziel trotzdem wasserbasierte Schäden möglich; Norm-/Abnahmefähigkeit muss objektbezogen nachgewiesen werden. | CAPEX mittel bis hoch; OPEX mittel. | Tendenziell weniger Wasser als Sprinkler; dennoch Schutzkonzept für IT‑Wiederanlauf erforderlich. | VdS‑Richtlinie für Wassernebel‑Systeme existiert (Planung/Einbau). |
| Keine stationäre Löschanlage (nur Detektion + Handlöscher) | Niedrige CAPEX/OPEX; weniger technische Komplexität; für kleine, gut zugängliche Räume ggf. angemessen. | Höheres Brandfolgenrisiko (Schaden/Stillstand), abhängig von Erkennungszeit und Zugriff; Versicherer kann Auflagen machen. | CAPEX niedrig; OPEX niedrig. | Keine Löschmittel‑Sekundärschäden, aber Brand-/Rauchschäden können IT zerstören. | ASR A2.2 sieht ortsfeste Löschanlagen als zusätzliche Maßnahme, v. a. wenn Handbrandbekämpfung nicht möglich ist oder Bereiche unzugänglich sind. |
Handlungsempfehlung zur CO₂‑Stilllegung/Umrüstung
Für Industrie‑Technikräume mit zukünftig regelmäßigem Personen-Zutritt ist CO₂ oft die ungünstigste Bestandsoption, weil Personenschutzmaßnahmen (inkl. Alarmierung/Verzögerung, Zutrittsverhinderung nach Flutung, Rettungskonzept) dauerhaft stringent betrieben werden müssen und Sekundärraum‑Effekte planerisch zu beherrschen sind.
Pragmatisches Zielbild (häufig robust)
CO₂‑Anlage kontrolliert dekommissionieren (inkl. Druckgas‑Compliance, Dokumentation, Schnittstellenbereinigung).
Detektion/Alarmierung auf das neue Risiko kalibrieren (Fehlalarm‑Vermeidung vs. Frühdetektion) und Handlösch-/Evakuierungsorganisation nach ASR/DGUV sicherstellen.
Stationäre Löschung neu entscheiden: Inertgas oder Wassernebel/Sprinkler abhängig von BIA, Versicherer und baulichen Gegebenheiten.
Alternative Optionen (bewusst als Varianten):
Erhalt einer reduzierten Gaslöschung (z. B. nur für ein Rack-/Zonen‑Segment), wenn Versicherer/Business‑Impact dies erzwingen und Personenzutritt strikt minimiert werden kann. Dann muss das Personenschutz‑ und Evakuierungskonzept konsequent betrieben werden.
Umrüstung auf Wassernebel statt Gas als Mittelweg bei hohen Werten, wenn „keine Evakuierungszeiten“/Personenrisikoreduktion Priorität hat und Wasserschäden technisch beherrschbar geplant werden (bauliche Trennung/Hauben, Abschottung, schnelle Recovery‑Strategie). (Wassernebel‑Vorteile sind stark systemspezifisch.)
Temporäre Betriebsmodi (z. B. CO₂ übergangsweise blockiert, aber Detektion + Brandwache/Interimsmaßnahmen), zwingend mit Versicherer‑/Behördenkommunikation, weil Außerbetriebsetzung > 24 h meldepflichtig und zu kompensieren ist.
Governance: Change- und Decommissioning‑Prozess
Bau-/Brandschutzrechtliche Linie: Nutzungsänderung, Brandschutzkonzept, Abschottungen/Funktionserhalt, Prüf-/Abnahmeplanung.
Versicherungs-/VdS‑Linie: Schutzauflagen, Anerkennungen, Meldepflichten, Maßnahmen bei Außerbetriebsetzung.
ISMS/Compliance‑Linie: Physische Sicherheit, Zugriffskontrolle, Notfallpläne/Wiederherstellung, TOM nach DSGVO Art. 32.
Erfahrungsgemäß scheitern Umwidmungen nicht an Technik, sondern an Schnittstellen (Feuerwehr, Prüfsachverständige, Versicherer, IT‑Betrieb, Facility, externe Errichter). VdS‑Hinweise zur Betriebsstilllegung betonen deshalb: Vor Stilllegung sind risikogerechte Sicherheitsmaßnahmen rechtzeitig zu planen und umzusetzen; der Versicherer sollte rechtzeitig informiert werden.
Meilensteinen
| Meilenstein | Verantwortlich (Rolle) | Dauer (typisch) | Abhängigkeiten |
|---|---|---|---|
| Zielbild & BIA festlegen (Rest‑IT/OT, RTO/RPO, Schutzbedarf) | CIO/CISO + OT‑Owner + BCM | 2–4 Wochen | Cloud‑Zielarchitektur, Produktionsanalyse |
| Bestandsaufnahme „RZ‑as‑is“ (Strom, USV, NEA, Kälte, BMA, Löschung, Abschottung, Pläne) | FM/Facility + Brandschutzplaner + IT | 2–6 Wochen | Zugang zu Bestandsdokumentation |
| Genehmigungs-/Brandschutzkonzept aktualisieren (inkl. Nutzungsänderung) | Bauherr + Brandschutzplaner | 4–12 Wochen | Bestandsaufnahme; Bauaufsicht‑Vorgespräch |
| Feuerwehrschnittstelle klären (Feuerwehrpläne, Abstimmung, Objektinfos) | Brandschutzplaner + Objektbetreiber | 2–8 Wochen | Konzeption; lokale Anforderungen |
| Versicherer/VdS‑Abstimmung (Schutzkonzept, Meldepflichten, eventuelle Neuauflagen) | Risk Management + Versicherungsmakler + Betreiber | 2–8 Wochen | BIA, Konzept; VVG/VdS‑Pflichten |
| Decommissioning‑Design (CO₂/Inertgas: Stilllegung/Umrüstung, Interim‑Brandschutz) | Errichter + Brandschutzplaner + Betreiber | 4–10 Wochen | Versichererfreigabe; Gefährdungsbeurteilung |
| Umbauausführung (Rückbau/Neuinstallation, Abschottungen/Funktionserhalt) | FM/Bauleitung + Fachfirmen | 4–16 Wochen | Genehmigungen, Material/Slots; MLAR‑Konformität |
| Prüfungen/Abnahmen (bauordnungsrechtlich, DGUV‑Prüfungen, Funktionsnachweise) | Prüfsachverständige + EFK + Betreiber | 2–6 Wochen | Fertigstellung, vollständige Doku |
| Übergabe in Betrieb (Betriebsbuch, Notfallpläne, Übungen, Wartungsverträge) | Betreiber + ISMS + FM | 2–4 Wochen | Abnahme; Notfall-/Evakuierungsorganisation |
Checkliste für Abnahme und Stilllegung
| Prüffeld | Stilllegung/Umrüstung: Muss erfüllt sein, bevor „grün“ | Nachweis/Artefakt |
|---|---|---|
| Genehmigungsstatus | Nutzungsänderung geprüft; ggf. genehmigt bzw. verfahrensfrei begründet | BA‑Bescheid/Unterlagenpaket |
| Abschottung/Funktionserhalt | Alle neuen Durchführungen nachgewiesen; Funktionserhalt sicherheitstechnischer Leitungsanlagen berücksichtigt | Abschottungsdoku, Fotoprotokoll, Pläne |
| Feuerwehrschnittstelle | Feuerwehrpläne/Objektinfos aktualisiert; Bereitstellung am Objekt; Abstimmung erfolgt | Feuerwehrplan‑Freigabe/Protokoll |
| Versichererkommunikation | Änderungen mit Einfluss auf Wirksamkeit gemeldet; Außerbetrieb >24h gemeldet; Interim‑Brandschutz genehmigt | E‑Mail/Brief, Freigaben, Auflagenliste |
| CO₂‑Sicherheit | Personenschutzkonzept abgeschlossen; Gefährdungsbereich/Alarmierung/Verzögerung/Blockierung korrekt; Sekundärraum‑Risiken bewertet | Gefährdungsbeurteilung + Räumungskonzept |
| Druckgas/Compliance | Druckgasbehälter entfernt oder Prüf-/Sicherheitsstatus dokumentiert und regelkonform | Behälterlisten, Prüfstatus (10‑Jahre) |
| Elektrische Anlagen | Prüfregime nach DGUV V3 festgelegt; Erst-/Wiederholungsprüfung durchgeführt | Prüfprotokolle EFK |
| Arbeitsstätten/Notfall | Flucht-/Rettungsplan veröffentlicht/geschult; Evakuierungsübung geplant | Plan, Unterweisungsnachweise, Übungsprotokoll |
| Betriebsführung | Betriebsbuch/Änderungsdoku, Wartungsverträge, Störmeldestrategie | Betriebsbuch, CMDB/Asset‑Liste |
Kostentreiber, die in der Umwidmung häufig unterschätzt werden
Fixkosten von Redundanz: USV‑ und Kälteanlagen verursachen Wartungs‑ und Prüfausgaben unabhängig von der IT‑Last. Bei kleinen Lasten steigt die relative Ineffizienz (Teillast).
Prüf- und Dokumentationskosten: Bauordnungsrechtliche Prüfgrundsätze verlangen Unterlagenbereitstellung und systematisches Prüfen nach wesentlichen Änderungen; zusätzlich sehen DGUV‑Prüfregime wiederkehrende Prüfungen für elektrische Anlagen vor.
Versicherungskosten/Prämienlogik: Änderungen ohne Abstimmung können Prämien-/Auflagenänderungen oder Deckungsrisiken erzeugen; VVG‑Gefahrerhöhung ist juristisch sanktioniert.
Nutzenhebel
Energie und Umwelt: Rechenzentren haben relevante Umweltwirkungen durch Stromverbrauch, Ressourcenverbrauch der IT und klimaschädliche Emissionen u. a. aus Kältemitteln/Schaltanlagen. Jede Reduktion von IT‑Last und überdimensionierter Kühlung senkt typischerweise Stromverbrauch und damit CO₂‑Emissionen (abhängig vom Strommix).
Regulatorische Entlastung: Laut BAFA‑Hinweis sowie UBA‑Auswertung greifen Meldepflichten und Fristen im Kontext des Effizienzregisters und weiterer EnEfG‑Vorgaben ab definierten Anschlussleistungen; unterhalb < 300 kW sind (in der UBA‑Darstellung) keine Meldepflichten vorgesehen.
Resilienz durch Klarheit: Ein sauber abgegrenzter Technikraum (mit klaren SLAs, Notfall- und Zutrittsregeln) reduziert operative Komplexität und senkt das Risiko „Schatten‑RZ“ (ungeplante Wieder‑Expansion).
CO₂‑Bilanzlogik für Entscheidungsreife
Messung der bisherigen RZ‑Energie (IT‑Last vs. Infrastrukturverluste) und Identifikation von Teillast‑Ineffizienzen.
Abschätzung, welche Infrastrukturelemente nach Umwidmung entfallen (z. B. große Kälte, NEA‑Testläufe, USV‑Verluste) und welche bleiben müssen (Netzwerk‑Core, OT‑Schnittstellen).
Berücksichtigung von Kältemittel‑Emissionen als eigenständigem Umweltaspekt.
CO₂‑Anlage
flowchart TD
A[Start: Bestehende CO₂-Löschanlage im ehemaligen RZ] --> B{Bleiben IT/OT-Services mit hohem Business-Impact?\n(RTO/RPO kritisch, Produktion abhängig)}
B -- Nein --> C{Fordert Versicherer/Behörde weiterhin stationäre Löschung?}
C -- Nein --> D[CO₂ stilllegen + Druckgas entfernen\nDetektion + Handlöschkonzept + Evakuierung\nDokumentation/Abnahme]
C -- Ja --> E{Personenbelegung regelmäßig?\nZutritt von Gewerken wahrscheinlich?}
B -- Ja --> E
E -- Ja --> F[CO₂ nicht bevorzugt:\Umrüstung auf Inertgas oder Wassernebel/Sprinkler\n+ abgestimmtes Brandschutzkonzept]
E -- Nein --> G{Sekundärraum-/Nachbarbereiche sicher beherrschbar?\nAlarmierung/Evakuierung möglich?}
G -- Nein --> F
G -- Ja --> H[CO₂ befristet belassen möglich:\nPersonenschutzkonzept + Verzögerung/Alarm\n+ Interims-/Notfallregeln\n+ Versicherer/Feuerwehr abstimmen]
